Vertrag mit Schweden u. Norwegen über Erbschaften (Großh. Hessen)(1819)
[127]
Freizügigkeit zwischen dem Großherzogthum Hessen und den Königreichen Schweden und Norwegen in Ansehung der den beiderseitigen Unterthanen zufallenden Erbschaften.
- Die Großherzoglich Hessische Regierung ist mit der Königlich Schwedischen dahin übereingekommen, hinsichtlich der, den beiderseitigen Unterthanen zufallenden Erbschaften für das Großherzogthum Hessen und die Königreiche Schweden und Norwegen gegenseitig Freizügigkeit gelten zu lassen.
[128]
- Indem man dieses zur allgemeinen Kenntniß der betreffenden Behörden und sämmtlicher Unterthanen des Großherzogthums bringt, bemerkt man ihnen, daß diese Uebereinkunft in allen den Fällen keine Wirkung hat, wo eine Vermögens-Abgabe aus einer persönlichen Verbindlichkeit herrührt oder nach Staatsgesetzen und Rechtsgrundsätzen gegen den Unterthan eben sowohl, als gegen den Fremden eintritt, und mit der Nachsteuer keine Verbindung hat.
- Darmstadt den 22ten November 1819.
Auf allerhöchsten besonderen Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.