Verschiebung des Landtages (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
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Titel: Edict,die Eröffnung des Landtags betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 28 S. 235.
Fassung vom: 16. Mai 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Edict die Eröffnung des Landtags betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Durch Unser Edict vom 24. März d. J. haben Wir den 27. des laufenden Monats zu der Eröffnung des Landtags bestimmt.

Es ist Uns indessen angezeigt worden, daß in einem Theil der Wahlbezirke und Städte die dreifachen Wahlen nicht so rasch erfolgen werden, daß die zu ernennenden Abgeordneten, wenn sie von Unserer Residenz entfernt wohnen, frühzeitig genug benachrichtiget werden können, um ohne Unbequemlichkeit für ihre häuslichen Verhältnisse vor dem bestimmten Tage sich dahier einzufinden. Aus dieser Rücksicht finden Wir Uns bewogen, die Vereinigung Unserer getreuen Stände um eine kurze Zeit zu verschieben, und, wie hiermit geschiehet, auf den 17. Juni d. J. festzusetzen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 16ten May 1820.
(L. S.)
LUDEWIG.
von Grolman.