Verordnung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung

Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung
Abkürzung: KWVO
Art: Verordnung mit Gesetzeskraft
Geltungsbereich: Deutsches Reich, Protektorat Böhmen und Mähren und eingegliederte Ostgebiete.
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Reichsgesetzblatt (RGBl.) I 1942, S. 147-148
Fassung vom:
Ursprungsfassung: 25. März 1942
Bekanntmachung: 26. März 1942
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Verordnung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung.

[147]

Vom 25. März 1942.

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:

Artikel I

§ 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1609) erhält folgende Fassung:

§ 1

(1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung oder Vordrucke hierfür beiseiteschafft, nachmacht oder nachgemachte Bescheinigungen oder Vordrucke in den Verkehr bringt oder sich verschafft.
(3) Hat der Täter in der Absicht gehandelt, sich zu bereichern, so ist neben der Strafe aus Abs. 1 oder Abs. 2 auf Geldstrafe zu erkennen. Die Höhe der Geldstrafe ist unbeschränkt, sie muß das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. An Stelle der Geldstrafe kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.

Artikel II

Nach § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:

§ 1 a

(1) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs
1. für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung von Waren oder Leistungen eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil fordert oder sich oder einem anderen versprechen oder gewähren läßt,
2. die Lieferung einer Tauschware oder einen sonstigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um sich oder einem anderen Waren oder Leistungen bevorzugt zu verschaffen.
(2) Wer nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelt, bleibt als Teilnehmer einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung straffrei.

§ 1 b

Für die Strafverfolgung gelten in den Fällen des § 1 a die §§ 4, 7 bis 19, 22, 23 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 734) entsprechend.

§ 1 c

(1) Rohstoffe und Erzeugnisse, auf die sich die nach den §§ 1, 1 a strafbare Handlung bezieht, können neben der Strafe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und sonstige Rechte Dritter zugunsten des Reichs eingezogen werden.
(2) Auf die Einziehung kann auch selbständig erkannt werden. Auf das Verfahren finden die §§ 430 bis 432 der Reichsstrafprozeßordnung [148] Anwendung. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk sich der einzuziehende Gegenstand zur Zeit der Stellung des Antrags befindet.
(3) § 9 Abs. 3 bis 6 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 734) gilt entsprechend.

§ 1 d

(1) Wer Geldzeichen ohne gerechtfertigten Grund zurückhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
(2) Zurückgehaltene Geldzeichen können neben der Strafe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und sonstige Rechte Dritter zugunsten des Reichs eingezogen werden. § 1 c Abs. 2 dieser Verordnung und § 9 Abs. 3 bis 5 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Wer zurückgehaltene Geldzeichen bei einem Kreditinstitut einzahlt, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet war, wird nicht wegen Zurückhaltung von Geldzeichen bestraft. Der Einzahlung bei einem Kreditinstitut steht für die Erlangung der Straffreiheit die Selbstanzeige gemäß § 410 der Reichsabgabenordnung gleich.
(4) Die Strafverfolgung tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz ein.

Artikel III

(1) Diese Verordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren und in den eingegliederten Ostgebieten. Über die Strafverfolgung im Protektorat ergehen besondere Bestimmungen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister, der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister des Innern werden ermächtigt, je in ihrem Geschäftsbereich die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen.


     Berlin, den 25. März 1942.


Der Vorsitzende
des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall


Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Frick


Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft
Walther Funk


Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers


Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel


Der Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann