Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 25. Oktober 1899

Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 42, Seite 661
Fassung vom: 25. Oktober 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. November 1899
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(Nr. 2620.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. Vom 25. Oktober 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im §. 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Der §. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) erhält folgende Fassung:
„Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum Vorsitze berufenen rechtskundigen oder technischen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung des Präsidenten im Vorsitze trifft der Reichskanzler Bestimmung.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. Oktober 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.