Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 2. Mai 1900

Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 16, Seite 232
Fassung vom: 2. Mai 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Mai 1900
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(Nr. 2669.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 2. Mai 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung VII und
Anmeldeabtheilung VIII
führen.

§. 2.

Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen VII und VIII sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des den Anmeldeabtheilungen VII und VIII zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung I zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Mai 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.