Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes

Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 26, Seite 473
Fassung vom: 5. Juni 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juni 1897
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(Nr. 2394.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 5. Juni 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung V
führt.

§. 2.

Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.