Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen
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(Nr. 2964.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Vom 10. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
- Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen, welche die Bezeichnung
- Abteilung I für Warenzeichen
- erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
- Abteilung II für Warenzeichen
- führt.
- Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Abteilungen zuständig ist.
§ 2.
- Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903.