Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen

Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 24, Seite 218
Fassung vom: 10. Mai 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Mai 1903
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(Nr. 2964.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Vom 10. Mai 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

§ 1.

Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen, welche die Bezeichnung
Abteilung I für Warenzeichen
erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
Abteilung II für Warenzeichen
führt.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Abteilungen zuständig ist.

§ 2.

Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.