Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. Vom 11. Juni 1907

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 27, Seite 367
Fassung vom: 11. Juni 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juni 1907
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Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3340.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. Vom 11. Juni 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar (Reichs-Gesetzbl. S. 37), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 261) werden hierdurch außer Anwendung gesetzt mit der Maßgabe, daß die Angehörigen des Deutschen Reichs und der deutschen Schutzgebiete sowie die deutschen Schutzgenossen im Sultanate Zanzibar fortan der Gerichtsbarkeit der dort von Großbritannien eingerichteten Gerichte unterworfen sind.

§ 2. Bearbeiten

Die bei den deutschen Konsulargerichten für das Sultanat Zanzibar anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesen Gerichten nach den bisherigen Vorschriften erledigt.

§ 3. Bearbeiten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 11. Juni 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.