Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
[15]
(Nr. 6621) Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch- österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung. Vom 7. Januar 1919.
Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:
§ 1 Bearbeiten
- Die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik, die am 19. Januar 1919 das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht bei entsprechender Anwendung von § 4 des Reichswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben das Recht, an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung in der Gemeinde teilzunehmen, in der sie innerhalb des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz haben.
§ 2 Bearbeiten
- Das Wahlrecht kann auf Grund einer Bescheinigung ausgeübt werden, die von einer in Deutschland befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Deutsch-Österreichs oder Österreich-Ungarns mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:
Bescheinigung | |
Dem (Vor- und Zuname) ………………… geboren am ………………… (Stand oder Gewerbe) ………………… wohnhaft in ………………… wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er ein Angehöriger der deutsch-österreichischen Republik ist und keine Umstände bekannt sind, wonach er bei entsprechender Anwendung des § 4 des deutschen Wahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichsgesezbl. S. 1345) vom Wahlrecht ausgeschlossen sein könnte.
| |
(Dienstsiegel) | (Bezeichnung der deutsch-österreichischen oder österreichisch-ungarischen Gesandschafts- oder Konsulatsbebörde) (Unterschrift) |
[15]
§ 3 Bearbeiten
- § 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik keine Anwendung.
§ 4 Bearbeiten
- Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat dem Wähler die Bescheinigung vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.
§ 5 Bearbeiten
- Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1919.
Ebert | Scheidemann |
Der Staatssekretär des Innern | |
Dr. Preuß |