Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch-öster­reichischen Republik an den Wahlen zur verfassung­gebenden deutschen National­versammlung.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919 Nr. 4, S. 15–16
Fassung vom: 7. Januar 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Januar 1919
Inkrafttreten: 10. Januar 1919
Anmerkungen: siehe auch Weimarer Republik
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Quelle: Commons
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(Nr. 6621) Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch- österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung. Vom 7. Januar 1919.

Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

Die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik, die am 19. Januar 1919 das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht bei entsprechender Anwendung von § 4 des Reichswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben das Recht, an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung in der Gemeinde teilzunehmen, in der sie innerhalb des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz haben.
Das Wahlrecht kann auf Grund einer Bescheinigung ausgeübt werden, die von einer in Deutschland befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Deutsch-Österreichs oder Österreich-Ungarns mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:
Bescheinigung
Dem (Vor- und Zuname) ………………… geboren am ………………… (Stand oder Gewerbe) ………………… wohnhaft in ………………… wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er ein Angehöriger der deutsch-österreichischen Republik ist und keine Umstände bekannt sind, wonach er bei entsprechender Anwendung des § 4 des deutschen Wahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichsgesezbl. S. 1345) vom Wahlrecht ausgeschlossen sein könnte.
(Dienstsiegel) (Bezeichnung der deutsch-österreichischen oder österreichisch-ungarischen Gesandschafts- oder Konsulatsbebörde)
(Unterschrift)

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§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik keine Anwendung.
Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat dem Wähler die Bescheinigung vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Januar 1919.

Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Scheidemann
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß