Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch-öster­reichischen Republik an den Wahlen zur verfassung­gebenden deutschen National­versammlung.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919 Nr. 4, S. 15–16
Fassung vom: 7. Januar 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Januar 1919
Inkrafttreten: 10. Januar 1919
Anmerkungen: siehe auch Weimarer Republik
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Quelle: Commons
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(Nr. 6621) Verordnung über die Teilnahme der Angehörigen der deutsch- österreichischen Republik an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung. Vom 7. Januar 1919.

Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

§ 1 Bearbeiten

Die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik, die am 19. Januar 1919 das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht bei entsprechender Anwendung von § 4 des Reichswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben das Recht, an den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung in der Gemeinde teilzunehmen, in der sie innerhalb des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz haben.

§ 2 Bearbeiten

Das Wahlrecht kann auf Grund einer Bescheinigung ausgeübt werden, die von einer in Deutschland befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Deutsch-Österreichs oder Österreich-Ungarns mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:
Bescheinigung
Dem (Vor- und Zuname) ………………… geboren am ………………… (Stand oder Gewerbe) ………………… wohnhaft in ………………… wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er ein Angehöriger der deutsch-österreichischen Republik ist und keine Umstände bekannt sind, wonach er bei entsprechender Anwendung des § 4 des deutschen Wahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichsgesezbl. S. 1345) vom Wahlrecht ausgeschlossen sein könnte.
(Dienstsiegel) (Bezeichnung der deutsch-österreichischen oder österreichisch-ungarischen Gesandschafts- oder Konsulatsbebörde)
(Unterschrift)

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§ 3 Bearbeiten

§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik keine Anwendung.

§ 4 Bearbeiten

Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat dem Wähler die Bescheinigung vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.

§ 5 Bearbeiten

Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Januar 1919.

Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Scheidemann
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß