Verordnung über die Organisationen der polnischen Volksgruppe im Deutschen Reich
[444]
Verordnung über die Organisationen der polnischen Volksgruppe im Deutschen Reich.
Vom 27. Februar 1940.
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:
§ 1
- (1) Die Tätigkeit der Organisationen der polnischen Volksgruppe im Deutschen Reich (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige Unternehmen) ist verboten. Neue Organisationen der polnischen Volksgruppe dürfen nicht gegründet werden.
- (2) Die bisherigen Verwaltungsträger der Organisationen der polnischen Volksgruppe scheiden aus ihrem Amt aus. Sie können nicht über die Unternehmen der Organisationen und über diejenigen Vermögenswerte, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, verfügen.
- (3) Ob eine Organisation als Organisation der polnischen Volksgruppe anzusehen ist, entscheidet im Zweifel der Reichsminister des Innern.
§ 2
- (1) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, einen Kommissar für die Organisationen der polnischen Volksgruppe zu bestellen.
- (2) Der Kommissar übt seine Tätigkeit nach den Weisungen des Reichsministers des Innern aus und untersteht dessen Dienstaufsicht. Er kann seine Befugnisse in Einzelfällen übertragen.
§ 3
- (1) Der Kommissar führt die Verwaltung der Organisationen der polnischen Volksgruppe mit dem Ziel ihrer Liquidation und ist befugt, mit Wirkung für und gegen die Organisationen zu handeln.
- (2) Der Kommissar ist befugt, die Organisationen der polnischen Volksgruppe aufzulösen.
- (3) Aufgelöste Organisationen der polnischen Volksgruppe sind vom Kommissar abzuwickeln. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Richtlinien für die Abwicklung erlassen. In diesen Richtlinien kann von den allgemeinen Vorschriften über die Abwicklung abgewichen werden.
- (4) Der Kommissar ist auf seinen Antrag bei Organisationen, die in öffentliche Register eingetragen sind, in das Register einzutragen.
§ 4
- Der Kommissar ist nicht an Bestimmungen der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Gesellschaftsversammlung) einer Organisation gebunden, durch die die Geschäftsführung der Verwaltungsträger oder die Vermögensverwertung geregelt ist.
§ 5
- Aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden.
§ 6
- Wer sich entgegen dem § 1 an der Fortsetzung oder Neugründung einer Organisation der polnischen Volksgruppe beteiligt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.
§ 7
- Der Reichsminister des Innern erlässt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
- Die Inkraftsetzung dieser Verordnung für die eingegliederten Ostgebiete einschließlich des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig sowie für das Protektorat Böhmen und Mähren bleibt vorbehalten.
- Berlin, den 27. Februar 1940.