Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt

Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 39, Seite 761 - 762
Fassung vom: 30. November 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Dezember 1896
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2351.) Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt. Vom 30. November 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Zur Kautionsleistung sind verpflichtet:
I. Der erste Buchhalter und der Kassendiener der Kasse des Patentamts.
II. Der erste und der zweite Beamte, sowie der Lagerverwalter der Patentschriften-Vertriebsstelle im Patentamt.

§. 2. Bearbeiten

Die Höhe der Kautionen beträgt:
I. Bei der Kasse
für den ersten Buchhalter 1.000 Mark,
für den Kassendiener 300 Mark.
II. Bei der Patentschriften-Vertriebsstelle
für den ersten Beamten 600 Mark,
für den zweiten Beamten 150 Mark,
für den Lagerverwalter 150 Mark.
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§. 3. Bearbeiten

Den im §. 1 genannten Beamten kann, wenn sie die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von dem Staatssekretär des Innern ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kautionen nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen, welche für den Kassendiener nicht weniger als 50 Mark jährlich und für die anderen im §. 1 genannten Beamten nicht weniger als 150 Mark jährlich betragen dürfen, zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. November 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.