Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse
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(Nr. 1308.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse. Vom 20. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Der Rendant der Kasse des Patentamts ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
- Die Höhe der Kaution beträgt tausend Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 20. Juni 1879.