Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse

Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 19, Seite 160
Fassung vom: 20. Juni 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1879
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(Nr. 1308.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-Kasse. Vom 20. Juni 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Der Rendant der Kasse des Patentamts ist zur Kautionsleistung verpflichtet.

§. 2.

Die Höhe der Kaution beträgt tausend Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.