Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 20, Seite 193
Fassung vom: 12. Juli 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[193]


(Nr. 2319.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt. Vom 12. Juli 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Der Rendant der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt ist zur Kautionsleistung verpflichtet.

§. 2.

Die Höhe der Kaution beträgt zweitausend Mark.

§. 3.

Dem Rendanten kann, wenn er die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande ist, von dem Staatssekretär des Innern ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen, welche nicht weniger als einhundertfünfzig Mark jährlich betragen dürfen, zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Marifjären, den 12. Juli 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.