Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt
[291]
(Nr. 1830.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. Vom 3. Dezember 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Der Rendant der Büreaukasse bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
- Die Höhe der Kaution beträgt fünfhundert Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben im Schloß zu Berlin, den 3. Dezember 1888.