Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen

Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 48, Seite 1055
Fassung vom: 20. Dezember 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Dezember 1892
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(Nr. 2064.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Vom 20. Dezember 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Der §. 5 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) tritt mit dem 1. Januar 1893, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten, insoweit dieselben nicht bereits in Kraft sich befinden, mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.