Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1965, Teil II, Nr. 19 (Tag der Ausgabe 4. Juni 1965), Seite 843–847
Fassung vom: 28. Mai 1965
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1965
Inkrafttreten: 1. Juni 1965
Anmerkungen:
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Verordnung Bearbeiten

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute
Vom 28. Mai 1965


Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S.639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Bearbeiten

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Bearbeiten

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.

§ 3 Bearbeiten

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 28. Mai 1965
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende


Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder


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Notenwechsel Bearbeiten

Notenwechsel
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Der Botschafter
12. Juli 1961


Herr Minister!

Ich beehre mich, auf die im Artikel 3 des in Bonn am 8. Februar 1956 zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Kulturabkommens enthaltene Klausel Bezug zu nehmen, die unter anderem die Verpflichtung betrifft, den in diesem Abkommen vorgesehenen Instituten jede mögliche Erleichterung in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewähren sowie auf die in Artikel 15 enthaltene Klausel, nach der zu den Aufgaben der Ständigen Gemischten Kommission, die gemäß Artikel 13 des obigen Abkommens gebildet wurde, auch die Aufgabe gehört, die Möglichkeit zu überprüfen, daß sich die beiden Regierungen die gegenseitige Befreiung von den direkten Steuern auf das Immobiliarvermögen gewähren, das Eigentum der schon bestehenden oder noch zu errichtenden Kulturinstitute ist, und das diesen Instituten als Sitz dient.

Da die vorgenannte Gemischte Kommission bei ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1958 einige Anregungen hinsichtlich der von den beiden Regierungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu gewährenden Steuererleichterungen unterbreitet hat, würde ich es für zweckmäßig halten, die Steuererleichterungen unter Berücksichtigung dieser Anregungen festzusetzen.

Unter Bezugnahme auf das Vorstehende beehre ich mich nun vorzuschlagen, daß, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, zugunsten der im Kulturabkommen anerkannten Kulturinstitute und derer, die noch hinzukommen können, unter Einschluß der Gesellschaften „San Paolo“ und „Cabul“, die in Rom ihre kulturelle Tätigkeit unter der Schirmherrschaft der Bundesrepublik Deutschland ausüben, folgende Steuererleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des obigen Abkommens gewährt werden:

I. Bearbeiten

Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den Instituten selbst gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern.

II. Bearbeiten

Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des Staates (des Bundes und der Länder), als auch von den örtlichen Steuern und Abgaben, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt.

Die unter Ziffer I und II angeführte Befreiung findet auch für das Land Berlin Anwendung.

Sobald Ew. Exzellenz mir bestätigt haben, daß die italienische Regierung diesen Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt, wird dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden.

Das Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des Monats, der demjenigen folgt, in dem die beiden Regierungen sich den Abschluß des von ihrer jeweiligen Gesetzgebung geforderten Durchführungsverfahrens mitgeteilt haben.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Klaiber 


An Seine Exzellenz
den Herrn Minister
für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Prof. Antonio Segni

Roma


[845]

(Übersetzung)
Il Ministro degli affari esteri Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Rom, 12 luglio 1961 Rom, 12. Juli 1961
Signor Ambasciatore, Herr Botschafter,
ho l’onore di accusare recevula della lettera di V. E. in data odierna del seguente tenore: Ich beehre mich, den Eingang des nachstehenden Schreibens Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen:
„Ho l’onore di riferirmi alla clausola di cui all’Art. 3 dell’Accordo Culturale concluso fra i nostri due Paesi in Bonn, l’8 febbraio 1956, relativa, fra l’altro, all’impegno di accordare ogni possibile facilitazione per quanto concerne l’attività degli Istituti previsti dall’accordo, ed a quelle dell’art. 15 secondo la quale fra i compiti della Commissione Mista permanente istituita con l’Art. 13 dell’Accordo predetto, è compreso quello di esaminare la possibilità che i due Governi si concedano l’esenzione reciproca dei tributi diretti sui beni immobili di proprietà degli Istituti culturali, già creati o da creare nei due Paesi, ed adibiti a sede degli Istituti stessi. „Ich beehre mich, auf die im Artikel 3 des in Bonn am 8. Februar 1956 zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Kulturabkommens enthaltene Klausel Bezug zu nehmen, die unter anderem die Verpflichtung betrifft, den in diesem Abkommen vorgesehenen Instituten jede mögliche Erleichterung in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewähren sowie auf die in Artikel 15 enthaltene Klausel, nach der zu den Aufgaben der Ständigen Gemischten Kommission, die gemäß Artikel 13 des obigen Abkommens gebildet wurde, auch die Aufgabe gehört, die Möglichkeit zu überprüfen, daß sich die beiden Regierungen die gegenseitige Befreiung von den direkten Steuern auf das Immobiliarvermögen gewähren, das Eigentum der schon bestehenden oder noch zu errichtenden Kulturinstitute ist, und das diesen Instituten als Sitz dient.
Considerato che la Commissione Mista predetta nella riunione dell’11 dicembre 1958 ha formulato alcuni suggerimenti circa le agevolazioni fiscali da concedere dai due Governi, sulla base della reciprocità, riterrei opportuno che le agevolazioni stesse siano stabilite tenendo conto di tali suggerimenti. Da die vorgenannte Gemischte Kommission bei ihrer Sitzung vom 11. Dezember 1958 einige Anregungen hinsichtlich der von den beiden Regierungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu gewährenden Steuererleichterungen unterbreitet hat, würde ich es für zweckmäßig halten, die Steuererleichterungen unter Berücksichtigung dieser Anregungen festzusetzen.
In relazione a quanto sopra ho l’onore di proporre che, a condizione di reciprocità di trattamento, siano concessa a favore degli Istituti culturali considerati dall’Accordo e di quelli che ad essi potranno aggiungersi – comprese fra essi le società „San Paolo“ e „Cabul“, che svolgono in Roma attività culturali sotto il patronato della Repubblica Federale di Germania – le seguenti agevolazioni tributarie con effetto dall’entrata in vigore dell’Accordo sopracitato: Unter Bezugnahme auf das Vorstehende beehre ich mich nun vorzuschlagen, daß, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, zugunsten der im Kulturabkommen anerkannten Kulturinstitute und derer, die noch hinzukommen können, unter Einschluß der Gesellschaften „San Paolo“ und „Cabul“, die in Rom ihre kulturelle Tätigkeit unter der Schirmherrschaft der Bundesrepublik Deutschland ausüben, folgende Steuererleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des obigen Abkommens gewährt werden:

I Bearbeiten

l’esenzione dalle[ER 1] imposte dirette sia erariali (federali e regionali) sia locali che colpiscono gli immobili di proprietà degli Istituti stessi adibiti ai loro scopi istituzionali;

I. Bearbeiten

Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den Instituten selbst gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern.

II Bearbeiten

l’esenzione dalle imposte e tasse sia erariali (federali e regionali) sia locali sui trasferimenti a titolo oneroso o gratuito dei beni immobili che verranno acquistati dagli Istituti suddetti.

II. Bearbeiten

Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des Staates (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern und Abgaben, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt.
Le esenzioni di cui ai numeri precedenti si applicano anche al Land di Berlino. Die unter Ziffern I und II angeführte Befreiung findet auch für das Land Berlin Anwendung.
Non appena V. E. mi avrà dato conferma che il Governo italiano dà il suo assenso alle anzidette proposte, questa lettera e la Sua lettera di risposta costituiranno un Accordo fra i nostri due Governi che entrerà in vigore il primo giorno del mese successivo a quello in cui ciascuno dei due Governi avrà notificato all’altro l’avvenuto perfezionamento della procedura richiesta dalla propria legislazione per la sua essecuzione.“ Sobald Ew. Exzellenz mir bestätigt haben, daß die italienische Regierung diesen Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt, wird dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden. [846]
Ho l’onore di confermare a V. E. che il Governo italiano approva quanto precede e considera pertanto la lettera di V.E. e la presente risposta come costituenti un accordo fra i nostri Paesi. Das Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des Monats, der demjenigen folgt, in dem die beiden Regierungen sich den Abschluß des von ihrer jeweiligen Gesetzgebung geforderten Durchführungsverfahrens mitgeteilt haben.“
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zu bestätigen, daß die italienische Regierung den vorstehenden Ausführungen zustimmt und somit erachtet, daß das Schreiben Eurer Exzellenz und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern bilden.
Voglia gradire, Signor Ambasciatore, l’espressione della mia più alta considerazione. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Segni      Segni     
A Sua eccellenza
il Dott. Manfred Klaiber
Ambasciatore della Repubblica Federale di Germania
An seine Exzellenz
Herrn Dr. Manfred Klaiber
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Roma in Rom


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Bekanntmachung Bearbeiten

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens und der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute
Vom 28. Mai 1965


Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai 1965 wird hiermit bekanntgemacht, daß das durch Notenwechsel vom 12. Juli 1961 geschlossene Abkommen über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute

am 1. Juni 1965

in Kraft tritt.

Am gleichen Tage tritt die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 in Kraft.

Die im Notenwechsel vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen sind der deutschen Regierung am 21. April 1965 und der italienischen Regierung am 28. Mai 1965 notifiziert worden.

Bonn, den 28. Mai 1965
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr


Errata

  1. Vorlage: dale