Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
[1160]
Auf Grund des Abschnitts VI des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 323, 329) wird hierdurch bestimmt:
§ 1
- Kinderreichen Familien können aus den Mitteln des Sondervermögens des Reichs für Ehestandsdarlehen, das nach Artikel II § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 47, 48) gebildet ist, auf Antrag einmalige Kinderbeihilfen gewährt werden.
§ 2
- Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erläßt der Reichsminister der Finanzen.
§ 3
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Oktober 1935 in Kraft.
- Nürnberg, den 15. September 1935.