Verordnung über die Errichtung von Standgerichten

Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Errichtung von Standgerichten.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1945 Teil I, Nr. 6, Seite 30
Fassung vom: 15. Februar 1945
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1945, mit der Verkündung im Rundfunk
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Verordnung über die Errichtung von Standgerichten.
Vom 15. Februar 1945.

Die Härte des Ringens um den Bestand des Reiches erfordert von jedem Deutschen Kampfentschlossenheit und Hingabe bis zum Äußersten. Wer versucht, sich seinen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit zu entziehen, insbesondere, wer dies aus Feigheit oder Eigennutz tut, muß sofort mit der notwendigen Härte zur Rechenschaft gezogen werden, damit nicht aus dem Versagen eines einzelnen dem Reich Schaden erwächst. Es wird deshalb auf Befehl des Führers im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, dem Reichsminister des Innern und dem Leiter der Partei-Kanzlei angeordnet:

I.

In feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken werden Standgerichte gebildet.

II.

(1) Das Standgericht besteht aus einem Strafrichter als Vorsitzer sowie einem Politischen Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP. und einem Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei als Beisitzern.
(2) Der Reichsverteidigungskommissar ernennt die Mitglieder des Gerichts und bestimmt einen Staatsanwalt als Anklagevertreter.

III.

(1) Die Standgerichte sind für alle Straftaten zuständig, durch die die deutsche Kampfkraft oder Kampfentschlossenheit gefährdet wird.
(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

IV.

(1) Das Urteil des Standgerichts lautet auf Todesstrafe, Freisprechung oder Überweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Es bedarf der Bestätigung durch den Reichsverteidigungskommissar, der Ort, Zeit und Art der Vollstreckung bestimmt.
(2) Ist der Reichsverteidigungskommissar nicht erreichbar und sofortige Vollstreckung unumgänglich, so übt der Anklagevertreter diese Befugnisse aus.

V.

Die zur Ergänzung, Änderung und Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Leiter der Partei-Kanzlei.

VI.

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Rundfunk in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1945
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Thierack