Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 51, Seite 1003–1004
Fassung vom: 16. Oktober 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[1003]

(Nr. 2727.) Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen. Vom 16. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:

§. 1.

Die im Artikel 2 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) vorgeschriebenen Schirme zur Abblendung der Seitenlichter müssen parallel der Kielrichtung so angebracht sein, daß ihre feste Stellung während des Gebrauchs gesichert ist. Die Abblendung des Lichtes hat in der Weise zu erfolgen, daß eine Linie, welche die Innenkante der Lichtquelle – des Dochtes der Lampe oder des Kohlefadens der elektrischen Glühlampe – mit der Vorderkante des Schirmes oder der Außenkante der in der ganzen Höhe des Schirmes etwa aufzusetzenden Querleiste verbindet, parallel mit der Kielrichtung ist.

§. 2.

Die Einrichtung der Seiten- und Toplaternen (Positionslaternen) muß den Vorschriften einer vom Reichskanzler zu erlassenden Bekanntmachung entsprechen.

§. 3.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft.
Bis zum 1. Januar 1906 sind Laternen, welche den Anforderungen der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1897 genügen und von dem letzten Eigenthümer [1004] des Fahrzeugs nachweislich vor dem 1. April 1901 angeschafft worden sind, der Vorschrift des §. 2 nicht unterworfen.

§. 4.

Ausländische, in deutschen Hoheitsgewässern sich aufhaltende Fahrzeuge sind von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn sie nachweisen, daß sie entsprechenden Sondervorschriften ihres Heimathsstaats genügen, und wenn zugleich die gleichmäßige Behandlung deutscher Fahrzeuge in dem Heimathsstaate verbürgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. Oktober 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.