Verordnung über Knochenfett
[565]
Vom 8. Juli 1936.
Auf Grund des § 5 Nrn. 4, 5 des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juni 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:
§ 1
Bearbeiten- (1) Zur Ernährung bestimmtes Knochenfett darf nur aus solchen Knochen hergestellt werden, die ausschließlich im Betriebe des Herstellers angefallen, frisch und unverdorben sind.
- (2) Räume, Einrichtungen und Geräte, in denen Knochenfett für die Ernährung hergestellt wird, dürfen für die Gewinnung von technischen Fetten nicht verwendet werden.
§ 2
Bearbeiten- (1) Die Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen, in denen zur Ernährung bestimmtes Knochenfett, auch in Mischungen mit anderem Fett, verkauft, feilgehalten oder an den Verbraucher abgegeben wird, müssen eine deutliche Aufschrift tragen, welche die Herkunft des Fettes aus Knochen erkennbar macht; daneben kann die Tierart angegeben sowie auf die Vermischung mit Fett anderer Art hingewiesen werden.
- (2) Fett aus Pferdeknochen darf im gewerblichen Verkehr nicht mit Fett aus Knochen anderer Tiere vermischt werden.
§ 3
Bearbeiten- Diese Verordnung tritt am 1. August 1936 in Kraft.
- Berlin, den 8. Juli 1936.