Verordnung, betreffend die anderweitige Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die anderweite Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 9, Seite 47
Fassung vom: 26. Februar 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. März 1871
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(Nr. 617.) Verordnung, betreffend die anderweite Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.


verordnen auf Grund der Bestimmung im Artikel 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Einziger Paragraph.

An die Stelle des §. 2. der Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben, vom 23. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. S. 7.) tritt die folgende Bestimmung:
Der Reichstag wird berufen, am 21. März d. J. in Berlin zusammenzutreten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 26. Februar 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.