Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 1. Juni 1906

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 34, Seite 732 - 734
Fassung vom: 1. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[732]

(Nr. 3255.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 1. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730) [733] beigegebene, durch die Verordnungen vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) und 10. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


Verzeichnis der Reichsbehörden. Bearbeiten

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden. Bearbeiten

A. Verwaltung des Innern. Bearbeiten

tritt hinzu:
11. die Biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft.

B.Verwaltung des Reichsheeres. Bearbeiten

a. Für das Disziplinarverfahren: Bearbeiten
fällt weg:
16. der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
erhalten Nr. 15, 24 folgende Fassung:
15. der Vorsitzende der Ober-Militär-Prüfungskommission,
24. die Korps-Intendanturen und die Intendantur der militärischen Institute, die Militär-Intendanten, die Intendantur der Verkehrstruppen und ihr Vorstand. [734]
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche: Bearbeiten
erhält Nr. 4 folgende Fassung:
4. die Korps-Intendanturen, die Intendantur der militärischen Institute und die Intendantur der Verkehrstruppen.

C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. Bearbeiten

a. Für das Disziplinarverfahren: Bearbeiten
tritt hinzu:
17. der Direktor der Deckoffizierschule.

Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. Bearbeiten

A. Verwaltung des Reichsheeres. Bearbeiten

b. Für die übrigen Beamten: Bearbeiten
erhält Nr. 1 folgende Fassung:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Vorsitzender, Chefarzt, Rendant usw.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten.