Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 3, Seite 5 - 8
Fassung vom: 20. Januar 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1879
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(Nr. 1279.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. Vom 20. Januar 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), im Namen des Reichs, was folgt:

Erster Abschnitt. Beurkundung im Allgemeinen. Bearbeiten

§. 1. Bearbeiten

Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.

§. 2. Bearbeiten

Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen.

Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. Bearbeiten

§. 3. Bearbeiten

Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. [6]

§. 4. Bearbeiten

Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die Anzeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten hat.
Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person anzuzeigen, welche nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder unmittelbar, oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen militärischen Vorgesetzten.

§. 5. Bearbeiten

Für die Beurkundung der im §. 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren ist.

§. 6. Bearbeiten

Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der §. 22 des Gesetzes maßgebend.

Dritter Abschnitt. Form und Beurkundung der Eheschließung. Bearbeiten

§. 7. Bearbeiten

Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Außer den im §. 42 des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten ist auch derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat.

§. 8. Bearbeiten

Die Divisions-Kommandeure, sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen ausgerüsteten Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militärpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten – unter Beachtung des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes – einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (§. 11) zu übertragen.

§. 9. Bearbeiten

Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (§. 8) die Dispensation von dem Aufgebot (§. 50 des Gesetzes) oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten (§. 11) des Inhalts vorzulegen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. [7]
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (§. 8) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.

§. 10. Bearbeiten

Ueber eine auf Grund des §. 8 dieser Verordnung vollzogene Eheschließung wird eine Urkunde aufgenommen, welche die im §. 54 des Gesetzes bestimmten Angaben enthalten soll und auf welche die Vorschriften des §. 13 Absatz 2 und 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung finden.
Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen.
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben wird bei der Militärbehörde aufbewahrt.

§. 11. Bearbeiten

Für die Eintragung einer nach Maßgabe des §. 8 dieser Verordnung erfolgten Eheschließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist.

Vierter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle. Bearbeiten

§. 12. Bearbeiten

Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen.
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist.

§. 13. Bearbeiten

Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige.
Diese Anzeige soll außer den im §. 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist – unter Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse – zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist.

§. 14. Bearbeiten

Die Anzeige der Sterbefälle geschieht:
a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde; [8]
b) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils.
Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle sämmtlicher im §. 2 dieser Verordnung genannten Militärpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter vorhanden ist

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§. 15. Bearbeiten

Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene Verhältnisse (§. 59 Absatz 2 des Gesetzes) später bekannt geworden sind, oder weil nach späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sachverhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten nachträgliche Anzeige zu erstatten.
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aufsichtsbehörde behufs Veranlassung der Berichtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen.

§. 16. Bearbeiten

Sobald die Militärpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt sind, oder nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

§. 17. Bearbeiten

Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen festsetzt, bleiben für die sonstigen Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.