Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht
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(Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz-Samml. 1854 S. 571; schwarzburg-sondershausensche Gesetz-Samml. 1854 S. 298) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
§. 2.
- Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.