Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht
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(Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz-Samml. 1856 S. 6; schwarzburg-rudolstädtische Gesetz-Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.