Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 294
Fassung vom: 26. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[294]


(Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz-Samml. 1856 S. 6; schwarzburg-rudolstädtische Gesetz-Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.