Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 290
Fassung vom: 26. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
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(Nr. 1335.) Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Oldenburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die in zweiter Instanz erlassenen Erkenntnisse des Appellationssenates des Ober-Appellationsgerichts, sowie des Oberlandesgerichts zu Oldenburg dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.