Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 5. November 1894

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Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 42, Seite 529–532
Fassung vom: 5. November 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. November 1894
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(Nr. 2201.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 5. November 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

thun kund und fügen zu wissen:

Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreistagen;
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirkstage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der Bezirke;
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; [530]
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen Anstalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohlthätigkeitsanstalten;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitgliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung der Statuten derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken- und Siechenhäusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Sparkassen;
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions- und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben;
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der Statuten derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen; [531]
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar anzusehen sind;
die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzuleiten;
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten;
die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirthschaft an nicht schiff- oder flößbaren Wasserläufen;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden;
die Festsetzung des Meist- und Mindestbetrages des für den Besuch der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes;
die Ermächtigung zu Namensänderungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen Beschluß zu fassen;
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathedralkirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen.
2. Die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation;
die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge;
die Befugniß zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des §. 488 der Strafprozeßordnung.
3. Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Beigeordneten;
die Ernennung der Gemeinderechner;
die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unterstützung; [532]
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die Austrocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem Interesse;
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Genehmigung der Abberufung von solchen Aemtern;
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer Pfarrer;
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der weltlichen Inspektoren;
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des israelitischen Kultus.
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen einzuholen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. November 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.