Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 20. Juni 1888

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 28, Seite 189
Fassung vom: 20. Juni 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1888
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(Nr. 1809.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 20. Juni 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

thun kund und fügen zu wissen:

Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), wollen Wir Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen, dem Fürsten Chlodwig von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, hiermit dieselben landesherrlichen Befugnisse übertragen, welche ihm auf Grund der Verordnung vom 15. März dieses Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 130), in Verbindung mit der Verordnung vom 28. September 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) bisher zugestanden haben.
Für den Fall der Verhinderung des Statthalters an der Ausübung jener Befugnisse sind Unsere Entschließungen einzuholen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 20. Juni 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.