Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten

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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 21, Seite 249 - 252
Fassung vom: 21. Juni 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1875
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(Nr. 1078.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 21. Juni 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
I. die Chefs der obersten Reichsbehörden 30 Mark,
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 24 Mark,
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden      18 Mark,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 12 Mark,
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 9 Mark,
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 6 Mark,
VII. die Unterbeamten 3 Mark.

§. 2.

Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz (§. 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden.

§. 3.

Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für den ersten Monat dieser Beschäftigung neben ihrer Besoldung die im §. 1 festgesetzten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten, sowie im Falle der Verwendung nicht etatsmäßig angestellter Beamten bei einer Behörde außerhalb ihres Wohnorts werden die denselben zu gewährenden Tagegelder durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch.

§. 4.

An Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: [250]
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können:
1. die im §. 1 unter I. bis V. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat einer der im §. 1 unter I. bis IV. bezeichneten Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für denselben 7 Pf. für das Kilometer beanspruchen,
2. die im §. 1 unter VI. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu-und Abgang 2 Mark,
3. die Unterbeamten für das Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu-und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können:
1. die im §. 1 unter I. bis IV. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten 60 Pf.,
2. die im §. 1 unter V. und VI. bezeichneten und die ihnen nach §. 19 gleichgestellten Beamten 40 Pf.,
3. die Unterbeamten 30 Pf.
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung. Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I. und II. festgesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

§. 5.

Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.

§. 6.

Für Geschäfte am Wohnort des Beamten werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.

§. 7.

Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.

§. 8.

Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten [251] Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirks ausgeführt haben.

§. 9.

Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst befinden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zweck der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird.

§. 10.

Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine     
Kosten:
auf Transportkosten
für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 1800 Mark,       24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden      1000 Mark, 20 Mark,
III. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 Mark, 10 Mark,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 300 Mark, 8 Mark,
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 240 Mark, 7 Mark,
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 Mark, 6 Mark,
VII. die Unterbeamten 100 Mark, 4 Mark.
Von der hiernach sich ergebenden Vergütungssumme geht jedoch in allen Fällen die Hälfte der jährlichen Einkommensverbesserung ab, welche den Beamten lediglich aus Anlaß der Versetzung zu Theil geworden ist.
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.

§. 11.

Eine Vergütung für Umzugskosten findet nicht statt, wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgte.

§. 12.

Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 10 I. bis VII. festzusetzenden Vergütung.

§. 13.

Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten [252] fahrbaren Straßenverbindung zum Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.

§. 14.

Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt, aus welcher – nicht in welche – der Beamte versetzt wird.

§. 15.

Die zum Bezuge einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.

§. 16.

Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen nur persönliche Fuhrkosten und Tagegelder nach Maßgabe dieser Verordnung.

§. 17.

Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 10, 12 – 15 zu gewähren.

§. 18.

Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütung darf den Satz nicht übersteigen, welchen die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird; doch findet die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 10 in Fällen dieser Art keine Anwendung.

§. 19.

Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung zu den im §. 1 unter I. bis VII. und im §.10 unter I. bis VII. genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind.

§. 20.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.