Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs
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(Nr. 1393.) Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 28. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 25. März 1880, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, was folgt:
§. 1.
Bearbeiten- Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der Ankunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist dem zuständigen deutschen Konsul anzuzeigen:
- 1. der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung und der Nettoraumgehalt des Schiffes,
- 2. der Name und der Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondentrheders des Schiffes,
- 3. der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes des Schiffes,
- 4. der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft,
- 5. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere,
- 6. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände,
- 7. der Ort und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im Hafen,
- 8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen worden sind,
- 9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am Orte besorgt.
- Den unter 1 bis 3 geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden.
§. 2.
Bearbeiten- Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsitz, so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt. [184]
§. 3.
Bearbeiten- Bei der Abmeldung ist anzuzeigen:
- 1. der Bestimmungsort des Schiffes,
- 2. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände,
- 3. der Tag der Ausklarirung.
§. 4.
Bearbeiten- Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes zu unterschreiben.
§. 5.
Bearbeiten- Genügt der Inhalt der Meldung dem Konsul nicht, so hat der Schiffsführer dieselbe auf ergangene Aufforderung nach Maßgabe der obigen Bestimmungen baldthunlichst zu vervollständigen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 28. Juli 1880.