Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
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(Nr. 2736.) Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Vom 22. November 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Der Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (§. 3 a. a. O.) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfallversicherung treten, wird auf den 1. Januar 1901 festgesetzt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900.