Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten
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(Nr. 1100.) [1] Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. Vom 23. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
§. 1.
- Die zur Regelung der Pensions- und Kautionsverhältnisse der Reichsbeamten ergangenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§. 34 bis 71 des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), der §. 8 des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) und das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) finden auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung, und zwar, was die Kautionsverhältnisse anlangt, mit den nachfolgenden Maßgaben.
§. 2.
- Zur Kautionsleistung sind mit den daneben angegebenen Beträgen verpflichtet:
I. bei der Hauptbank:
1. Rendant der Reichsbank-Hauptkasse mit 18.000 M 2. Vorsteher des Lombard- und Giro-Komtors mit 9.000 M 3. Kassirer der Reichsbank-Hauptkasse mit 9.000 M 4. Kassirer der Depositen- und Diskontokasse mit 9.000 M 5. Kassirer des Effekten-Komtors mit 9.000 M 6. Kupon-Kassirer des Effekten-Komtors mit 6.000 M 7. Hülfs-Kassirer der Hauptkasse mit 3.000 M 8. die mit der Aufbewahrung oder Verwaltung von Werthschaften
beauftragten Buchhalter der Hauptkasse und des Lombard-Komtors mit3.000 M 9. Kontrolör der Depositen- und Diskontokasse mit 2.400 M 10. Geldzähler mit 750 M 11. Kassen- und Lombarddiener mit 600 M 12. Hausdiener mit 300 M
II. bei den Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen:
1. Vorstandsbeamte mit 6.000 M bis 18.000 M 2. Kassirer mit 6.000 M bis 9.000 M 3. Hülfs-Kassirer mit 3.000 M 4. Kassendiener mit 450 M 5. Hausdiener mit 225 M
III. bei den einer anderen Zweiganstalt untergeordneten Kommanditen und Nebenstellen:
1. Vorstandsbeamte und Kassirer der Kommanditen mit 3.000 M bis 12.000 M 2. Bankagenten (Vorsteher der Reichsbanknebenstellen) mit 10.000 M bis 150.000 M
§. 3.
- Die Höhe der von den Vorstandsbeamten und Kassirern der Reichsbank-Hauptstellen, Reichsbankstellen und der einer anderen Zweiganstalt untergeordneten Kommanditen, sowie von den Reichsbankagenten (Vorstehern der Reichsbanknebenstellen) zu bestellenden Kaution wird in jedem Falle von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums innerhalb der im §. 2 unter Ziffer II. 1 und 2 und Ziffer III. angegebenen Grenzen bei der Berufung des Beamten nach dem voraussichtlichen Geschäftsumfange festgesetzt.
§. 4.
- Den Bankagenten (Vorstehern der Reichsbanknebenstellen) kann von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums die Kautionsbestellung in anderen als den im §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Papieren nach dem Kurswerthe mit angemessenem Abschlag oder in Hypotheken gestattet werden.
§. 5.
- Unterbeamten und kontraktlichen Dienern, welche die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von fünf bis zehn Mark monatlich zu bewirken.
§. 6.
- Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung der Gehaltsabzüge (§. 5) erfolgt bei dem Reichsbank-Komtor für Werthpapiere zu Berlin.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1875.
Berichtigung
Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1875, Seite VIII der chronologischen Übersicht [VIII] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Vorlage: (Nr. 2000.)