Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien
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(Nr. 3424.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien. Vom 27. Februar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit Zustimmung des Bundesrats, im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Die vom Reiche in Bulgarien ausgeübte Konsulargerichtsbarkeit wird in Ansehung der in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsverhältnisse in dem dort bestimmten Umfang außer Übung gesetzt.
§ 2.
Bearbeiten- Die Zufertigung und Zustellung von Ladungen und sonstigen gerichtlichen Schriftstücken an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen und Gesellschaften wird bei handelsrechtlichen und anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen solchen Personen oder Gesellschaften und bulgarischen Staatsangehörigen fortan in gleicher Weise wie an Angehörige der meistbegünstigten Nation und an bulgarische Staatsangehörige den bulgarischen Behörden nach Maßgabe der bulgarischen Gesetze zustehen. [64]
§ 3.
Bearbeiten- Bei den im § 2 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ist fortan ein Anspruch des Konsuls oder seines Vertreters, durch die bulgarischen Behörden zu den für die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten bestimmten Sitzungen eingeladen zu werden, nicht zu erheben, unbeschadet des Rechtes des Konsuls oder seines Vertreters, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
§ 4.
Bearbeiten- Die Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens wird, sofern der Gemeinschuldner ein der Konsulargerichtsbarkeit unterworfener Kaufmann oder eine ihr unterworfene Handelsgesellschaft ist, fortan in gleicher Weise wie bei der kaufmännischen Zahlungseinstellung von Angehörigen der meistbegünstigten Nation oder von bulgarischen Staatsangehörigen der bulgarischen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der bulgarischen Gesetze über das Konkursrecht und das Konkursverfahren zustehen, ohne daß die Zustimmung des Konsuls oder seines Vertreters erforderlich ist, um die Zahlungseinstellung anzunehmen, und ohne daß zur Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens eine Mitwirkung des Konsuls stattfindet.
§ 5.
Bearbeiten- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 27. Februar 1908.