Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 42, Seite 293
Fassung vom: 5. Dezember 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Dezember 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[293]

(Nr. 1832.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung. Vom 5. Dezember 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Reichseisenbahnverwaltung verpflichtet:
1. der Hauptkassenrendant,
2. der ständige Vertreter des Hauptkassenrendanten,
3. der Hauptkassenkassirer,
4. der ständige Assistent des Hauptkassenkassirers,
5. die Verwalter der Stations-, Billet-, Telegraphen-, Güter- und Gepäckexpeditionskassen,
6. die Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen,
7. die ständigen Assistenten der Beamten zu 5 und 6, sofern denselben die Annahme oder die Aufbewahrung von Geldern oder Materialien obliegt,
8. die Verwalter geldwerther Drucksachen,
9. die Lademeister,
10. die Packmeister und die im Packmeisterdienst verwendeten Zugführer und Schaffner,
11. die Hauptkassendiener,
12. die seitens der Eisenbahnverwaltung mit der Aufbewahrung von Handgepäck betrauten Portiers. [294]

§. 2.

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt für:
1. den Hauptkassenrendanten 9.000 Mark,
2. den ständigen Vertreter des Hauptkassenrendanten 3.000 Mark,
3. den Hauptkassenkassirer 3.000 Mark,
4. den ständigen Assistenten des Hauptkassenkassirers 2.000 Mark,
5. die Verwalter der Stations-, Billet-, Telegraphen-, Güter- und Gepäckexpeditionskassen, bei Kassen
      a) von größerem Umfange 3.600 Mark,
      b) von mittlerem Umfange 1.800 Mark,
      c) von geringem Umfange 200 bis 900 Mark,
6. die Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen
      a) von größerem Umfange 3.600 Mark,
      b) von mittlerem Umfange 1.800 Mark,
      c) von geringem Umfange 200 bis 900 Mark,
7. die unter Ziffer 7 des §. 1 bezeichneten Beamten 200 bis 900 Mark,
8. die Verwalter geldwerther Drucksachen 200 Mark,
9. die Lademeister 500 Mark,
10. die Packmeister und die im Packmeisterdienst verwendeten Zugführer und Schaffner 500 Mark,
11. die Hauptkassendiener 500 Mark,
12. die mit der Aufbewahrung von Handgepäck betrauten Portiers 50 bis 200 Mark.

§. 3.

Ueber die Eintheilung der Kassen, Magazine und Materialienbestände nach ihrem Umfange (§. 2 Ziffer 5 und 6) wird durch die oberste Reichsbehörde Bestimmung getroffen, während die Festsetzung der Höhe der nach §. 2 Ziffer 5c, 6c, 7 und 12 zu bestellenden Kautionen durch die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt.

§. 4.

Beamten, welche eine Kaution von 1.500 Mark oder weniger zu leisten haben, bei Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der Kaution nicht im Stande sind, kann von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ausnahmsweise gestattet werden, die Bestellung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge [295] müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle monatlich weniger als drei Mark betragen.
Die gleiche Befugniß steht der Generaldirektion hinsichtlich solcher kautionspfiichtiger Beamten zu, welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden. Die Abzüge müssen in diesem Falle jährlich mindestens den zehnten Theil der Kautionserhöhung und dürfen niemals monatlich weniger als drei Mark betragen.

§. 5.

Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.

§. 6.

Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge geschieht bei der Eisenbahn-Hauptkasse.

§. 7.

Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten, vom 27. Februar 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Dezember 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.