Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren
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(Nr. 2125.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren. Vom 17. August 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Die im §. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 229) aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus Finland kommen, bis auf weiteres den daselbst bezeichneten Zollsätzen.
§. 2.
- Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung, welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die finländische Grenze überschritten haben.
§. 3.
- Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 17. August 1893.