Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika

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Titel: Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 17, Seite 167–169
Fassung vom: 30. März 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. April 1897
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(Nr. 2379.) Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. Vom 30. März 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels III des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187), im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.

§. 2.

Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer weiteren Verordnung vorbehalten.

§. 3.

Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene Wehrpflichtige, welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-freiwilligen Dienste in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden. [168]

§. 4.

Die Einstellung der in den §§. 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Landeshauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.

§. 5.

Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landeshauptmann nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.

§. 6.

Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffengattung etc. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen.

§. 7.

Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden.

§. 8.

Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jeden Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen.

§. 9.

Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. [169]

§. 10.

Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.