Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnittes VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen
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(Nr. 755.) Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. Vom 14. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
- Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs, betreffend das Post- und Telegraphenwesen, tritt in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 14. Oktober 1871.
Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871. S. 76 - 78. abgedruckt.