Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiet

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Titel: Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiet.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 35, Seite 571–576
Fassung vom: 22. Dezember 1868
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Bekanntmachung: 31. Dezember 1868
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(Nr. 212.) Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiet. Vom 22. Dezember 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61. der Bundesverfassung, was folgt:

Die in Preußen über die Heranziehung der aktiven und nicht aktiven Militairpersonen und der Hinterbliebenen derselben, sowie der Militair-Speise-Einrichtungen und ähnlicher Anstalten zu den Kommunalauflagen geltenden Vorschriften, wie solche in der beigefügten Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen Staaten, Jahrgang 1867. S. 1648. ff.) enthalten sind, werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht Geltung haben, hiermit eingeführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

[572]

Verordnung
betreffend
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 23. September 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des Gemeindegebietes der Stadt Frankfurt a. M., um die Staatsdiener in diesen Landestheilen bezüglich ihrer Beitragspflicht zu den Kommunalbedürfnissen den Staatsdienern in der übrigen Monarchie nach Maaßgabe der Grundsätze des Gesetzes vom 11. Juli 1822. gleichzustellen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§. 1.

Von allen direkten Kommunalauflagen, sowohl der einzelnen bürgerlichen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kommunalen Körperschaften (Amtsbezirke, Distriktsgemeinden, Armendistrikte, Wegeverbände u. s. w.) und der kreis-, kommunal- und provinzialständischen Verbände, sind vollständig befreit:
1) die servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens; nur zu den auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Militairärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis die Befreiung nicht;
2) die auf Inaktivitätsgehalt gesetzten oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere hinsichtlich ihrer Gehalts- und sonstigen dienstlichen Bezüge; [573]
3) die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolumente, einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchendiener, wo und soweit den letzteren eine derartige Befreiung seither rechtsgültig zugestanden hat;
4) die verabschiedeten Beamten und nicht zu der Kategorie unter Nr. 2. gehörigen Militairpersonen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die Beamten hinsichts ihrer Wartegelder, sofern der jährliche Betrag solcher Bezüge für Einen Empfänger die Summe von 250 Rthlr. nicht erreicht;
5) die hinterbliebenen Wittwen und Waisen der unter 1–4. genannten Personen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Versorgungskasse zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen;
6) die Sterbe- und Gnadenmonate;
7) alle diejenigen Dienst-Emolumente, welche blos als Ersatz baarer Auslagen zu betrachten sind.

§. 2.

Zu den Beamten im Sinne dieser Verordnung gehören alle, in unmittelbaren Diensten des Staats oder der demselben untergeordneten Obrigkeiten, Kollegien, kommunalen und ständischen Korporationen stehende, mit fester Besoldung angestellte, beziehentlich in Ruhestand getretene öffentliche Beamte, einschließlich der Militair- und Hofbeamten; dagegen nicht diejenigen, welche nur als außerordentliche Gehülfen vorübergehend im öffentlichen Dienst beschäftigt werden.

§. 3.

Die Beamten (§. 2.) können von ihrem Diensteinkommen einschließlich der Warte- und Ruhegelder, ebenso die Militairpersonen von ihren Pensionen – wenn nicht ein Fall der gänzlichen Befreiung nach §. 1. vorliegt – zu direkten Kommunalauflagen (§. 1.) nur insoweit herangezogen werden, als diese von allen Pflichtigen nach dem Maaßstabe des persönlichen Einkommens erhoben werden.

§. 4.

Das Diensteinkommen wird in solchen Fällen nur halb so hoch, als anderes gleich hohes persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt. [574]
Wenn die Veranlagung nicht unmittelbar den Einkommensbetrag zur Grundlage hat, so ist, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des besteuernden kommunalen Verbandes, das Einschätzungsverfahren dergestalt besonders zu regeln, daß der vorstehende Grundsatz anolog zur Anwendung kommt.
Das Diensteinkommen von zufälligen Emolumenten wird gleich dem festen Gehalte besteuert; zu diesem Behufe wird nöthigenfalls der Betrag derselben in runder Summe durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt.

§. 5.

An kommunalen Auflagen aller Art (§. 1.) dürfen äußersten Falls, im Gesammtbetrage, bei Besoldungen (§. 3.) unter 250 Thaler nicht mehr als Ein Prozent, bei Besoldungen von 250 bis 500 Thaler ausschließlich nicht mehr als anderthalb Prozent, und bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei Prozent des gesammten Diensteinkommens jährlich gefordert werden.
Die hiernach etwa nöthige Ermäßigung der nach §. 4. berechneten Steuerbeträge trifft, im Fall der Konkurrenz mehrerer kommunaler Verbände, die zuletzt zur Hebung gestellte Forderung, mehrere noch nicht entrichtete Forderungen aber nach Verhältniß ihrer Höhe.

§. 6.

Auf Staatssteuern und Staatslasten, welche gemeindeweise abgetragen werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§. 7.

Die gemäß §§. 3–5. den Staatsdienern obliegende Beitragspflicht zu den Kommunalabgaben erstreckt sich auf alle diejenigen Beträge der letzteren, welche innerhalb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden kommunalen Verbande angehört, auf ihn vertheilt und auch fällig werden, nicht aber auf später fällige.

§. 8.

Jeder Beamte ist bezüglich der Kommunalbesteuerung seines Diensteinkommens als Einwohner desjenigen Gemeindebezirks zu betrachten, in welchem die Behörde, der er angehört, ihren Sitz hat. [575]

§. 9.

Von ihrem etwanigen besonderen Vermögen haben auch die nach §. 3. begünstigten Staatsdiener, ebenso die Offiziere der unter §. 1. Nr. 2. bezeichneten Kategorie, die Geistlichen und Elementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunallasten gleich anderen Angehörigen der betreffenden Verbände zu entrichten.

§. 10.

Durch die nach den vorstehenden Bestimmungen zu bemessenden Geldbeiträge sind die Pflichtigen zugleich von persönlichen Kommunaldiensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz oder Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter leisten.
Geistliche und Elementarlehrer bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig zustand.

§. 11.

Zu den indirekten Gemeinde-Abgaben müssen auch die nach §§. 1–5. begünstigten Personen gleich anderen Gemeinde-Einwohnern beitragen. Sie sind nicht befugt, was sie hierauf entrichten, bei ihren direkten Kommunalbeiträgen in Anrechnung zu bringen.
Die Militair-Speise-Einrichtungen und ähnliche Anstalten bleiben indessen von Verbrauchssteuern in dem, in den altpreußischen Landestheilen bestehenden Umfange befreit.

§. 12.

Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
Wo jedoch weitergehende Immunitäten für Beamte, Militairs, Geistliche oder Lehrer nach statutarischem Recht oder besonderen Privilegien bestehen, soll in denselben hierdurch nichts geändert werden.

§. 13.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30. September d. J., unter Anwendung auf alle von diesem Tage an zur Ausschreibung gelangenden direkten Kommunalauflagen, in Kraft. [576]
Der Minister des Innern wird mit Ausführung derselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.      Frh. v. d. Heydt.
v. Selchow.  Gr. zu Eulenburg.