Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 8. April 1870
[66]
(Nr. 460.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 8. April 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. April 1867. Uns zustehenden Präsidial-Befugniß, was folgt:
- Das Zollparlament wird berufen, am Donnerstag den 21. April d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. April 1870.