Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 23. Mai 1869
[138]
(Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 23. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. April 1867. Uns zustehenden Präsidial-Befugniß, was folgt:
- Das Zollparlament wird berufen, am Donnerstag, den 3. Juni d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Mai 1869.