Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. September 1886

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 30, Seite 289
Fassung vom: 5. September 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. September 1886
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(Nr. 1685.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. September 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 16. September dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. September 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.