Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. November 1881

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 26, Seite 269
Fassung vom: 4. November 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. November 1881
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(Nr. 1450.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. November 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 17. November dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.