Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 3. November 1909

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 58, Seite 941
Fassung vom: 3. November 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. November 1909
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Quelle: Commons
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(Nr. 3677.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 3. November 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen am 30. November d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. November 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.