Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Oktober 1885

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 29, Seite 277
Fassung vom: 27. Oktober 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Oktober 1885
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(Nr. 1624.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Oktober 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 19. November dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Oktober 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.