Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 2, Seite 11
Fassung vom: 27. Januar 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1880
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(Nr. 1359.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 12. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.