Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. April 1882

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 9, Seite 45
Fassung vom: 14. April 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. April 1882
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(Nr. 1467.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. April 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 27. April dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. April 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.