Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 11. November 1884

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 30, Seite 217
Fassung vom: 11. November 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. November 1884
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(Nr. 1570.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 11. November 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 20. November dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. November 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.