Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 20. Januar 1874

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 3, Seite 7
Fassung vom: 20. Januar 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Januar 1874
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 983.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Januar 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 5. Februar d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.