Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 21. August 1883

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 21, Seite 285
Fassung vom: 21. August 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. August 1883
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(Nr. 1514.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 21. August 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 27. August diesen Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. August 1883.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.