Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 1. März 1872

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 7, Seite 55
Fassung vom: 1. März 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. März 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 792.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 1. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 13. März in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.